Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 04.05.1983 - 1 U 305/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Dachneigung; Schneefanggitter; Schadensersatz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- LG Ulm, 31.05.2006 - 1 S 16/06
Haftungsverteilung bei Beschädigung eines PKW durch eine Dachlawine
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte in einer Entscheidung vom 03.05.1983, 1 U 305/82 fest, dass Schneefanggitter in Baden-Württemberg ab einer Dachneigung von 45 Grad anzubringen sind. - AG München, 16.06.2011 - 275 C 7022/11
Fahrzeugschaden durch Dachlawine
In der Rechtsprechung wird eine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern selbst in schneereichen Gebieten erst bei einer Dachneigung von 35 Grad bzw. 45 Grad diskutiert (…vgl LG Ulm, a.a. O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.1983, 1 U 305/82). - AG Hannover, 21.03.2012 - 560 C 2876/11
Zur Schadensersatzpflicht eines Hauseigentümers bei Herabfallen von Schnee und …
Dies soll regelmäßig der Fall sein, wenn das Dach eine Neigung von 45 Grad überschreitet (so OLG Stuttgart, DAR 1964, 214; OLG Karlsruhe ZfSch 1984, 65; LG Ulm NJW-RR 2006, 1253, ebenso OLG VersR 1980, 1028, jedoch nur bei Höhenlagen über 400 über NN).